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About

Swingout Innsbruck ist eine Gruppe von Swing-Freunden und Lindy-Fans, die sich der Verbreitung des Swing-Virus in Innsbruck und Tirol seit 2012 verschrieben hat. Wir organisieren Kurse, Veranstaltungen und vieles mehr – bei uns geht’s vor allem um Lindy Hop, aber auch Collegiate Shag, Balboa, 20s Solo- und Partner-Charleston und Authentic Jazz kommen bei uns nicht zu kurz!

Swingout Innsbruck existiert als Verein seit 2014 und besteht aus vielen ehrenamtlichen Mitgliedern, die die Swingszene in Innsbruck mitgestalten. Seit kurzem sind wir auch Mitglied der Tiroler Kulturinitiativen (weitere Infos unter www.tki.at).

 

Du möchtest deine Feier oder Hochzeit mit dem gewissen (Swing-)Etwas aufpeppen und zu einem unvergesslichen Erlebnis machen?

Oder brauchst Hilfe bei der Vermittlung von Tanzshows, DJs, Bands?
Schick uns eine Anfrage an info@swingoutinnsbruck.at, unsere Tänzerinnen und Tänzer helfen dir gerne dabei zum Beispiel mit Crashkursen, Privatstunden, Musik oder Performances.

 

Aber wer oder was ist jetzt eigentlich dieser SWING?

Swing, das ist die populärste Richtung des Jazz der 1920er–1950er Jahre. Die verschiedenen Partner-Tänze, die zu dieser Zeit in unterschiedlichen Städten der USA entstanden sind und zu Swing-Musik getanzt wurden tragen folgende eigenartige Namen: Lindy Hop, Balboa, Charleston und Collegiate Shag.

Lindy Hop ist der wahrscheinlich bekannteste Swing-Tanz. Er entstand um 1927 in den Tanzclubs von Harlem, New York. Es gibt eine Legende zum Namen des Lindy Hop: Ein begabter Tänzer wird während des Tanzens gefragt, was er da tue. Da soeben Charles Lindbergh der erste Flug über den Atlantik gelungen war, worüber die Zeitungen mit der Schlagzeile „Lindy hops the Atlantik“ berichteten, antwortet er: „I am doing the Lindy Hop“. Später verbreitete sich der Tanz in ganz USA und wurde unter anderem als Jitterbug bekannt.

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Auszug aus den Vereinstatuten:

Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und
Verbreitung der Kenntnisse von den Swingtänzen und der Swingmusik, des Wissens über deren Entstehung in den 1920er bis 1950er Jahren in den USA und ihre kulturgeschichtliche Entwicklung sowie ihre heutige Verbreitung. Dabei steht im Vordergrund im Rahmen von Kursen, Übungsmöglichkeiten verschiedener Art und Bildungs- bzw. Informationsveranstaltungen Menschen verschiedenen Alters, verschiedener Herkunft und verschiedener sozialer Gruppen zusammenzubringen, den Austausch untereinander zu initiieren und zu fördern sowie die Lust und Freude an (gemeinsamer) Bewegung zu Musik und Bewegung allgemein zu aktivieren und zu unterstützen. Der Verein setzt sich für die von der globalen Swing-Community vertretenen Werte ein, bei denen Gemeinsamkeit und Miteinander über alle gesellschaftlichen, sozialen, ethnischen oder religiösen Grenzen hinweg zentrale
Elemente bilden.

(Mögliche) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien und sozialen Medien
b) Tanzkurse jeglicher Art
c) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen (Versammlungen, Vereinsfeste u.ä.)
d) Diskussionsabende und Vorträge
e) Abendveranstaltungen mit oder ohne Tanz
f) Filmvorführungen
g) Konzerte mit oder ohne Tanz
h) Ein- oder mehrtägige Tanz-Workshops mit oder ohne Rahmenprogramm (Bälle,
Stadtführungen/-rundgänge, Parties, eine/r der oben genannten Aktivitäten)
i) Kostenlose Tanzkurse für benachteiligte soziale Gruppen (z.B. Jugendliche und
SchülerInnen, Erwerbslose etc.)
j) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen bzw. die Vereinsziele unterstützen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und/oder Beitrittsgebühren in der jeweils beschlossenen Höhe
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung etc.)
e) Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorengelder
g) Werbeeinnahmen
h) Erträgnisse aus „vereinseigenen Unternehmungen“ Errichtung und Betrieb einer
Tanzschule, Vermittlung und Management von TanzlehrerInnen, DJs, Bands und
anderen mit dem Vereinszweck übereinstimmenden Personen/Unternehmen/Vereinen
etc.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
RechnungsprüferInnen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen (z.B. Frankie Manning Foundation o.ä.).

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